Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: Januar 2010

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1. Richter GmbH (Verleiher) überlässt seine Mitarbeiter auf der Grundlage des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) an seine Kunden (Entleiher). Erlaubnis erteilt am 27.08.2003 gem. Art. 1 § 1 AÜG durch das Landesarbeitsamt Nord in Kiel.
Alle wesentlichen Merkmale der Tätigkeit sind ausschließlich mit Richter GmbH zu vereinbaren.

Der Entleiher übernimmt die Verpflichtung, die Leiharbeiternehmer von Richter GmbH mindestens für die im Arbeitsvertrag des Mitarbeiters festgelegten Stunden und nur innerhalb der gesetzlich zulässigen Arbeitszeit zu beschäftigen. Dem zuständigen Mitarbeiter des Verleihers wird ausdrücklich gestattet, zur Wahrnehmung seiner Aufgaben den Arbeitsplatz des Leiharbeitnehmers zu besichtigen.

Sollten die mit Ihnen vereinbarten oder gesetzlichen Arbeitsschutzbedingungen nicht erfüllt werden, haftet der Entleiher gegenüber dem Verleiher für die dadurch entstandenen Lohnaufwendungen. Eine sofortige fristlose Kündigung durch Fa. Richter GmbH ist möglich.

2. Als Einsatzort ist Hamburg vereinbart. Änderungen des Einsatzortes sowie des Arbeitsbereiches berechtigt Richter GmbH zur Änderung des Stundenverrechnungssatzes.

3. Zuschläge: (Siehe auch Ziffer 1, Abs. 3) ab 41. bis 50. Std./Wo. oder ab 8-10 Std./tägl. ab 51. Std./Wo. oder ab 10Std./tägl. Samstagsarbeit 50% Sonn- und Feiertagsarbeit Spätarbeit Ihre Schicht fällt in die Zeit Von 11.00 bis 24.00 Uhr Ihre Schicht fällt in die Zeit Von 20.00 bis 07.00 Uhr 25%

4. Wird die Arbeitsaufnahme von einem Leiharbeitnehmer verweigert oder abgebrochen, stellt Richter GmbH eine Ersatzkraft. Ist dies nicht möglich, wird Richter GmbH von dem Auftrag befreit.

5. Alle Mitarbeiter von Richter GmbH haben sich vertraglich zur absoluten Verschwiegenheit über alle Geschäftsangelegenheiten des Entleihers verpflichtet.

6. Die Tätigkeitsnachweise des Leiharbeitnehmers sind nach Vorlage zu unterzeichnen.

7. Ein Auftrag kann von beiden Seiten mit einer Woche zum Wochenende gekündigt werden. Diese Kündigung ist nur wirksam, wenn sie Richter GmbH gegenüber ausgesprochen wird. Eine wetterbezogene, fristlose Kündigung ist ausgeschlossen. Die Abrechnung erfolgt wöchentlich aufgrund der vom Entleiher bestätigten Tätig- keitsnachweise. Der Entleiher ist verpflichtet, eventuelle Einwendungen gegen die ihm wöchentlich zur Prüfung vorgelegten Nachweise innerhalb einer Woche nach der Vorlage geltend zu machen, andernfalls die Nachweise von einem bevollmächtigten Vertreter gegenzeichnen zu lassen. Nachweise, die vom Entleiher trotzt Vorlage innerhalb einer Woche nicht bestätigt wurden, gelten als einwandfrei anerkannt.

8. Stellt der Entleiher innerhalb der ersten 4 Stunden fest, dass ein Leiharbeitnehmer von Richter GmbH sich nicht für die vorgesehene Tätigkeit eignet, und besteht er auf Austausch, werden ihm bis zu 4 Arbeitsstunden nicht berechnet.

9. Richter GmbH haftet nicht für das Handeln der Leiharbeiter bzw. für leichte Fahrlässigkeit bei der Auswahl derselben. Der Entleiher darf den Leiharbeiter nicht mit Geld oder Wertpapierangelegenheiten oder sonstigen Wertgegenständen betrauen. Geschieht dies dennoch, liegt die Haftung ausschließlich beim Entleiher.
Der Entleiher kann gegenüber Richter GmbH keine Ansprüche auf Ersatz eines mittelbaren oder unmittelbaren Schadens, gleich aus welchem Rechtsgrund, geltend machen.
Falls Dritte aus Anlass der Tätigkeit des Leiharbeitnehmers Ansprüche gegen den Verleiher oder dessen Mitarbeiter erheben. ist der Entleiher verpflichtet, den Verleiher und seinen Mitarbeiter davon freizustellen.

10. Reklamationen sind am Tage ihrer Feststellung, spätestens binnen einer Woche nach Entstehung des die Reklamation begründenden Umstandes schriftlich vorzubringen und ausschließlich an den Verleiher zu richten. Verspätete Reklamationen sind ausgeschlossen.

11. Rechnungen von Richter GmbH sind sofort nach Erhalt, spätestens jedoch zu den in den Rechnungen genannten Fälligkeitsterminen ohne Abzug zur Zahlung fällig. Befindet sich der Entleiher mit der Zahlung im Verzug und wird er von Richter GmbH abgemahnt, so werden Mahngebühren in Höhe von 5 Euro pro Mahnung erhoben. Das Recht von Richter GmbH, einen darüber hinausgehenden Schadensersatz nachzuweisen und einzufordern, bleibt unberührt. Dem Entleiher ist der Nachweis gestattet, dass kein Schaden oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
Verzugszinsen werden in Höhe von 8% über dem jeweiligen Basiszinssatz p.a. berechnet (§ 288 Abs. 2 BGB). Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt unberührt.
Nichteinhaltung der Fälligkeitstermine berechtigt die Richter GmbH zum sofortigen Abzug des Leiharbeitnehmers. Forderungen des Entleihers, egal aus welchem Grund, können nicht in Abzug gebracht werden. Leiharbeitnehmer sind nicht zum Inkasso berechtigt.

12. Beendet die/der überlassene Mitarbeiter/in das Arbeitsverhältnis mit der Richter GmbH oder endet dieses aufgrund einer Befristung und begründet im Laufe der nächsten 6 Monate ein Beschäftigungsverhältnis mit dem Kunden oder einem mit ihm rechtlich oder wirtschaftlich verbundenen Unternehmen, so gehen beide Seiten einvernehmlich davon aus, dass dieses neue Arbeitsverhältnis durch Vermittlung bzw. Nachweis von Richter GmbH entstanden ist. Demgemäß verpflichtet sich der Kunde, in einem solchen Fall ein Vermittlungs- bzw. Nachweishonorar zu zahlen. Dieses beträgt 3,00 Brutto Monatsgehälter und reduziert sich entsprechend der Dauer der erfolgten Arbeitnehmerüberlassung für jeden vollen Monat jeweils um 1/12.

13. Alle notwendigen Daten werden EDV-mäßig erfasst und im Rahmen dieses Vertrages weitergegeben.

14. Nebenarbeiten und Vertragsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Sollte eine Bestimmung, oder ein Teil einer Bestimmung dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nichtig sein, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bzw. Teile der übrigen Bedingungen.

15. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Hamburg.